SATZUNG

des Berliner Klubs für Kulinarik und Kunst

„Charlottenburger Spitze“

„Charlottenburger Spitze“

c/o Dr. Bernd Westermann

Tegeler Weg 9 B

10589 Berlin

§ 1 Name und Sitz

  1. (1)Der Verein trägt den Namen „Berliner Klub für Kulinarik und Kunst – Charlottenburger Spitze“ und wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Die Vereinsmitglieder treten unter dem Vereinsnamen über eine gemeinsame Internetpräsenz öffentlich in Erscheinung. Sie organisieren jährlich gemeinsame  kulinarische und kulturelle Aktivitäten für ihre Gäste. 

  2. (2)Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 

  3. (3)Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zwecke

  1. (1)Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke, zu deren Erfüllung die Mitglieder eng miteinander verbunden sind und gezielte Aktivitäten organisieren (Charlottenburger Gastronom*innen; Galerist*innen als Vollmitglieder und Gäste aus  ganz Berlin und auch darüber hinaus als Fördermitglieder). Der Klub bleibt für sämtliche an der Mitwirkung interessierten Menschen offen, sofern die Vereinszwecke von ihnen nicht verletzt werden. 

  2. (2)Oberstes Vereinsziel ist die Förderung von Kunst und Kultur. Für die Charlottenburger Bevölkerung wird das wohnortnahe kulturelle Angebot sichtbar erweitert. Dem dient auch die enge Verbindung von  internationaler Kulinarik (Koch-Kunst) mit anderen Künsten (wie z. B. Bildende Kunst, Literatur, Musik). Koch-Kunst ist in der ganzen Welt ein hohes kulturelles Gut, gehört sogar zum (in der UNESCO-Liste aufgeführten) immateriellen Weltkulturerbe. Neben den im Bezirk Lebenden sind auch alle Berliner*innen und deren Besucher*innen eingeladen, an dieser kulturellen Entwicklung teilzuhaben 

  3. (3)Der Verein fördert die internationale Gesinnung, die Toleranz gegenüber fremden Kulturen und die Völkerverständigung. Er leistet durch die Organisation von interkulturellem Austausch in kommunikativer Atmosphäre einen maßgeblichen Beitrag zum Brückenbau zwischen verschiedenen in unserer Stadt präsenten Kulturen. 

  4. (4)Auch die Förderung von Erziehung und Volksbildung wird gefördert durch das Erleben von Kulinarik und anderen Künsten. 

  5. (5)Der Verein fördert den Umweltschutz dadurch, dass er  ein Forum schafft für den regelmäßigen Austausch der Vereinsmitglieder zu Ideen, Konzepten und Erfahrungen beim nachhaltigen Umgang mit allen Ressourcen (durch Personalfürsorge, sparsamen Einsatz der eingesetzten Rohstoffe vom Einkauf bis zur Abfallreduzierung; Vermeidung unnötiger Belastungen etc.). 

  6. (6)Sämtliche Aktivitäten des Vereins zur Verfolgung seiner Ziele dienen auch der Förderung des demokratischen Staatswesens und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.     

 § 3 Selbstlosigkeit

  1. (1)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei wirtschaftliche Interessen. Keine seiner Aktivitäten zielt auf finanziellen Gewinn. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch die Mitgliedsbeiträge, eventuell ergänzt um Spenden zur Förderung der Vereinszwecke. 

  2. (2)Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. 

  3. (3)Vereinsmitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 

  4. (4)Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.  

§ 4 Mitgliedschaft

  1. (1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele (gemäß § 2) unterstützt. Ausgeschlossen sind Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.  

  2. (2)Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung, organisiert durch den Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. 

  3. (3)Der Austritt eines Vereinsmitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 

  4. (4)Verstößt ein Mitglied des Vereins schwerwiegend gegen dessen Ziele, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.                                                          Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. (1)Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahrnehmung der Finanzverantwortung wird zwischen ihnen abgestimmt und geteilt.

  2. (2)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand (gem. § 26 BGB) vertreten. Vorsitzende/r und Stellvertretung sind einzelvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertretung nur tätig werden soll, wenn die / der Vorsitzende verhindert ist. 

  3. (3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahl bedarf es der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Voll-Mitglieder des Vereins. 

  4. (4)Formelle Satzungsänderungen, die gerichtlich oder behördlicherseits verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen, muss darüber aber sobald dies möglich ist, alle Vereinsmitglieder schriftlich informieren. 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. (1)Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal  jährlich einzuberufen. 

  2. (2)Mitgliederversammlungen sind weiterhin einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse fordert oder wenn es 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand fordert. 

  3. (3)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand / die Stellvertretung unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. 

  4. (4)Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Voll-Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Voll-Mitglieder. 

  5. (5)Der Mitgliederversammlung sind Jahresbericht und Jahresrechnung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Zwei Mitglieder des Vereins / nicht des Vorstandes werden zur Rechnungsprüfung bestellt. Durch sie können Buch- und Kassenprüfungen jederzeit vorgenommen werden. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über

  • Anträge zu den Aufgaben des Vereins 

  • Satzungsänderungen 

  • Berufung gegen Ausschluss-Beschluss 

  • Auflösung des Vereins 

  1. (6)Die Protokolle von Mitgliederversammlung sind durch den Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen. 

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. (1)Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden. 

  2. (2)Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an einen von der Mitgliederversammlung mehrheitlich bestimmten gemeinnützigen Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin Charlottenburg, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Berlin-Charlottenburg, den 01.  November 2021

Ergänzt um Satz zur Protokoll-Unterschrift § 7 (6), 21.01. 2022 sowie Veränderungen in den §§ 1, 2 und 3 gemäß Finanzamts-Vorgaben, 13.06.2022 Nochmalige Änderung (§ 6, Abschnitt 1) erfolgte durch die MV am 10. Juli 2023